Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen und Hausordnung für Konzert- und Veranstaltungsbesucher*innen der Alten Oper Frankfurt

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der Alten Oper Frankfurt

Hausordnung der Alten Oper Frankfurt

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der Alten Oper Frankfurt

1. Anwendungsbereich
2. Vertragsbeziehungen
3. Spielplan und Anfangszeiten
4. Kartenverkauf, Ă–ffnungszeiten, Bestellungen, Reservierungen
5. Rollstuhlplätze
6. Programm- und Besetzungsänderungen, Ausfall/Abbruch von Konzerten/Veranstaltungen
7. Eintrittspreise und Ermäßigungen
8. Haftung
9. Datenschutz, Ton- und Bildaufzeichnungen
10. Anwendbares Recht/ErfĂĽllungsort/Gerichtsstand
11. Salvatorische Klausel

1. Anwendungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Hausordnung finden Anwendung auf das Rechtsverhältnis zwischen der Alten Oper Frankfurt Konzert- und Kongresszentrum GmbH (AOF) und den Konzert-/Veranstaltungsbesucher*innen der Alten Oper Frankfurt.

1.2 Sie gelten als vertraglich vereinbart bei Erwerb von Tickets durch direkten Kauf, bei telefonischer Bestellung oder bei Bestellung im Internet ĂĽber Vorverkaufsstellen und an der Abend- und Vorstellungskasse der Alten Oper Frankfurt. FĂĽr Abonnent*innen gelten daneben die Abonnementbedingungen der jeweiligen Spielzeit.

1.3 Erfolgt der Kartenerwerb vor Ort an der Abend- und Vorstellungskasse der Alten Oper Frankfurt oder im Vorverkauf über die Frankfurt Ticket RheinMain GmbH (Frankfurt Ticket), sind zusätzlich deren AGB für den Kartenverkauf zu beachten.

2. Vertragsbeziehungen

2.1 In der Alten Oper Frankfurt finden Veranstaltungen der AOF als „Eigenveranstaltungen“ und Veranstaltungen Dritter, als „Fremdveranstaltungen“, statt. Ein auf jeder Eintrittskarte enthaltener Aufdruck zur Identität des Veranstalters weist aus, ob es sich um eine Veranstaltung der AOF oder um die Veranstaltung von Dritten handelt. Nur bei Eigenveranstaltungen der AOF kommt eine umfassende Vertragsbeziehung zwischen dem Besucher und der AOF zustande.

2.2 Bei „Fremdveranstaltungen“ wird eine Vertragsbeziehung in erster Linie zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Veranstalter begründet. Mit dem Kauf der Eintrittskarte erworbene Rechte und Pflichten bezüglich der Veranstaltung bestehen deshalb ausschließlich innerhalb dieses Vertragsverhältnisses. Daraus folgt, dass in der Regel sämtliche Ansprüche der Besucher*innen bezüglich der Veranstaltung, deren Gestaltung oder im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch gegen den Veranstalter zu richten sind. Hierzu zählen insbesondere Ansprüche im Zusammenhang mit Ausfall/Absage der Veranstaltung, Termin- oder Programmänderungen, Umbesetzungen sowie Fehlern oder Mängeln bei der Sitzplatzzuordnung.

2.3 Werden Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle bezogen, kommt ein weiteres Vertragsverhältnis mit der jeweiligen Vorverkaufsorganisation zustande, sodass mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausfall oder der Absage einer Veranstaltung auch gegenüber dieser Organisation möglich sind.

2.4 Soweit eine verkaufte Eintrittskarte die Kunden*innen berechtigt, diese auch als Fahrkarte im öffentlichen Nahverkehr zu nutzen, wird damit ausschließlich ein zwischen den Kund*innen und dem Beförderungsunternehmen bestehendes gesondertes Vertragsverhältnis begründet, für welches die Bestimmungen des zum öffentlichen Nahverkehr (ÖNPV) gehörenden Unternehmens gelten.

3. Spielplan und Anfangszeiten

Die gültigen Spielpläne mit den Anfangszeiten werden in den von der AOF regelmäßig herausgegebenen Monatsprogrammen, den Veröffentlichungen und im Internet bekannt gegeben. Änderungen bleiben der AOF vorbehalten. Die AOF wird die Besucher*innen nach bestem Wissen rechtzeitig über den Ausfall einer Veranstaltung, Veranstaltungsänderungen oder Änderungen der Anfangszeiten informieren. Für die Richtigkeit von Ankündigungen und Veröffentlichungen, insbesondere, wenn sie durch Dritte (z. B. Fremdveranstalter oder Presse) erfolgen, übernimmt die AOF keine Gewähr.

4. Kartenverkauf, Ă–ffnungszeiten, Bestellungen, Reservierungen

4.1 FĂĽr Eigenveranstaltungen der AOF erfolgt der gesamte Karten(vor)verkauf sowie der Betrieb der Abend- und Vorstellungskasse fĂĽr Veranstaltungen in der Alten Oper Frankfurt durch Frankfurt Ticket RheinMain GmbH, Hanauer LandstraĂźe 417, 60314 Frankfurt, Internetverbindung: www.frankfurt-ticket.de, Telefon: (069) 1340-400. FĂĽr Fremdveranstaltungen in der Alten Oper Frankfurt obliegt dem jeweiligen Veranstalter die Wahl des Kartenvertreibers.

4.2 Die in den Publikationen der AOF angekĂĽndigten Veranstaltungen sind in der Regel bereits im Vorverkauf. Ausnahmen davon sind, mit Hinweis auf den voraussichtlichen Vorverkaufsbeginn, entsprechend gekennzeichnet.

4.3 Die Öffnungszeiten der Vorverkaufskasse sowie des telefonischen Vorverkaufs sind den Internet-Mitteilungen der Frankfurt Ticket RheinMain GmbH zu entnehmen sowie den regelmäßigen Veröffentlichungen der AOF oder deren Internet-Seite.

4.4 Die Abend-/Vorstellungskasse öffnet bei Eigenveranstaltungen der AOF grundsätzlich eine Stunde vor Vorstellungsbeginn, auch bei Vormittags- und Nachmittagsvorstellungen. Dies gilt nicht für Fremdveranstaltungen, die in der Alten Oper Frankfurt durchgeführt werden. In diesen Fällen obliegt dem jeweiligen Veranstalter die Organisation der Abend-/Vorstellungskasse und deshalb auch die Entscheidung über Besetzung und Öffnungszeiten dieser Kasse. An der Abend-/Vorstellungskasse werden ausschließlich Eintrittskarten für die jeweils bevorstehende Veranstaltung verkauft. Diese Kasse schließt grundsätzlich mit Vorstellungsbeginn.

4.5 Die AOF behält sich vor, in Einzelfällen die Anzahl von Karten, die pro Person verkauft werden, sowie den Zeitraum des Verkaufs, im Hinblick auf die Abgabe ermäßigter Karten und/oder bezüglich bestimmter Vertriebswege, einzuschränken. Die Kontingente für Karten im freien Verkauf können durch Verpflichtung der AOF gegenüber Abonnent*innen von Vertragspartnern eingeschränkt sein.

4.6 Die Abwicklung von Kartenbestellungen, telefonischen oder schriftlichen Kartenreservierungen, online-Buchungen oder des Erwerbs von sog. Print@home-Tickets für Eigenveranstaltungen der AOF liegt in Händen von Frankfurt Ticket. Einzelheiten können dort über Internet, telefonische Anfrage oder an den Vorverkaufsstellen in Erfahrung gebracht werden. Dies gilt auch für besondere Regelungen zu Gruppenbestellungen.

4.7 Der Weiterverkauf von Eintrittskarten zu erhöhten Preisen ist nicht gestattet. Im Gebäude sowie im direkten Außenbereich vor der Alten Oper ist Besucher*innen das Anbieten / der Weiterverkauf von Eintrittskarten generell untersagt.

4.8 Die Tickets sind nur gültig, wenn der Barcode lesbar, somit nicht verdeckt, überschrieben oder in sonstiger Weise verunstaltet ist. Nicht eindeutig lesbare und somit auch nicht kontrollierbare Print@home-Tickets werden nicht zur Veranstaltung zugelassen. Print@home-Tickets sind grundsätzlich von Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen. Bei Verlust oder Diebstahl eines Print@home-Tickets ist daher umgehend info@frankfurt-ticket.de zu kontaktieren.

4.9 Für Gruppenbestellungen gelten besondere Regelungen, die im Verkauf unter der Telefonnummer 069/1340-400 erfragt werden können.

5. Rollstuhlplätze

FĂĽr die Inklusion von Menschen mit eingeschränkter Mobilität hat die Alte Oper Frankfurt 12 Rollstuhlplätze im GroĂźen Saal und 2 Plätze im Mozart Saal exklusiv fĂĽr Rollstuhlfahrer*innen vorgesehen. Bitte fragen Sie in der Vorverkaufsstelle bzw. an der Abendkasse nach den entsprechenden Plätzen. Wenn Sie ĂĽber das Internet buchen, beachten Sie bitte die Markierungen im Saalplan (GroĂźer Saal: je nach Bestuhlungsvariante Reihe 20 und 21 oder Reihe 24 und 25, Mozart Saal: Empore links). Unser Einlasspersonal begleitet Sie bei Bedarf gern zu dem von Ihnen gebuchten Rollstuhlplatz. Aufgrund des Evakuierungskonzeptes können wir Ihnen keine anderen Plätze zur VerfĂĽgung stellen. Daher bitten wir Sie, keine anderen Plätze einzunehmen. Im Ăśbrigen verweisen wir auf unsere Hausordnung (Punkt 3).

6. Programm- und Besetzungsänderungen, Ausfall/Abbruch von Konzerten/Veranstaltungen

6.1 Bei Ausfall und endgültiger Absage der Veranstaltung hat der*die Besucher*in Anspruch auf Erstattung des von ihm*ihr gezahlten Kartenpreises abzüglich der Vorverkaufsgebühr nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer, gegen Rückgabe der Originaleintrittskarten. Dieser Anspruch richtet sich ausschließlich gegen den Veranstalter und damit nur bei Eigenveranstaltungen gegen die AOF. Die Rückabwicklung erfolgt in der Regel über die jeweilige Verkaufsstelle, bei der die Karte erworben wurde. Der Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab dem Termin der Aufführung, bei der Verkaufsstelle geltend gemacht wird, bei der die Karte erworben wurde, soweit die jeweilige Vorverkaufsstelle keine längeren Rücknahmefristen einräumt.

6.2 Bei Abbruch einer Eigenveranstaltung der AOF wird, wenn zum Zeitpunkt des Abbruchs weniger als die Hälfte der Aufführung gespielt war, eine Ersatzaufführung angeboten oder, falls dies aus spielplantechnischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, der Eintrittspreis erstattet. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere können nutzlose Aufwendungen der Besucher*innen, wie Fahrt- und Übernachtungskosten etc. nicht ersetzt werden.

6.3 Im Falle von Besetzungsänderungen sowie kurzfristigen Änderungen des Vorstellungs-/Programmablaufes einer Eigenveranstaltung der AOF ist die AOF grundsätzlich nicht zur Rückerstattung des Kartenpreises verpflichtet. Eine Minderung des Kartenpreises ist ebenfalls ausgeschlossen.

7. Eintrittspreise und Ermäßigungen

7.1 Die geltenden Eintrittspreise sind aus den Veröffentlichungen und Aushängen der AOF ersichtlich. Die Endpreise setzen sich aus Systemgebühr, Servicegebühr, Vorverkaufsgebühr und RMV-Ticket-Gebühr (gültig auf allen RMV-Linien für eine Fahrt zur Alten Oper Frankfurt und zurück) zusammen. Ausnahmen sind entsprechend gekennzeichnet. Bei Fremdveranstaltungen können hiervon abweichende Regelungen getroffen worden sein. Bei einzelnen Veranstaltungen (z. B. Sonderveranstaltungen, Gastspielen) ist eine besondere Preisgestaltung möglich. Es bleibt der AOF vorbehalten, kurzfristige veranstaltungsbezogene Ermäßigungsaktionen durchzuführen. Solche Ermäßigungsaktionen haben auf die Preise bereits verkaufter Karten dieser Veranstaltung keinen rückwirkenden Einfluss.

7.2 Verbilligte Abendkasse (VA): FĂĽr alle derart gekennzeichneten Veranstaltungen der AOF erhalten SchĂĽler*innen, Studierende und Auszubildende bis zum Alter von 25 Jahren, Bundesfreiwilligendienstleistende und freiwillige Wehrdienstleistende, Arbeitslose sowie Inhaber*innen des Frankfurt-Passes und des Kulturpass Frankfurt gegen Vorlage des jeweiligen Ausweises Restkarten â€“ soweit ausreichend vorhanden â€“ ab 1 Stunde vor Vorstellungsbeginn an der Vorstellungskasse/Abendkasse zu einem Einheitspreis von gegenwärtig Euro 15,–. Renter*innen/Pensionär*innen erhalten diesen Rabatt fĂĽr ausgewählte Veranstaltungen ebenfalls. Die Ă„nderung dieses Einheitspreises bleibt vorbehalten.

7.3. Abo-Card: Mit dem Kauf eines Abonnements oder Wahlabos wird gleichzeitig die ABO-Card erworben. Die ABO-Card berechtigt ihren Inhaber dazu, Eintrittskarten nach Verfügbarkeit für sämtliche Eigenveranstaltungen der Alten Oper mit einem Preisnachlass von 20 % zu erwerben. Die ABO-Card ist nicht übertragbar. Der Preisnachlass setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der entsprechenden Veranstaltung, für die der Preisnachlass aufgrund der ABO-Card gewährt wurde, der Kunde über ein aktuelles, ungekündigtes Abonnement verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Kunde zur Zahlung des Differenzbetrages zum rabattierten ABO-Card-Preises verpflichtet.

7.4 Im regulären Vorverkauf erhalten Schwerbehinderte gegen Vorlage des entsprechenden Ausweises (ab 80%) Karten zum halben Preis. Ist in dem Behindertenausweis ein „B“ für die notwendige Begleitperson ausgewiesen, erhält die Begleitperson die gleiche Ermäßigung. Rollstuhlfahrer*innen erhalten kostenfreien Eintritt gegen Vorlage eines für die entsprechende Veranstaltung gültigen Tickets.

7.5 Bei Eigenveranstaltungen der Alten Oper Frankfurt erhalten Schüler*innen, Studierende und Auszubildende bis zum Alter von 25 Jahren gegen Vorlage des entsprechenden Ausweises eine Ermäßigung von 50% auf den Kartenpreis (einzelne Konzerte können hiervon ausgenommen sein).

7.6 Kinder unter 6 Jahren haben – auch in Begleitung von Erziehungsberechtigten – keinen Zugang zu den Eigenveranstaltungen der AOF; ausgenommen sind alle Veranstaltungen aus dem Bereich Pegasus (Konzerte für Kinder, Jugendliche und Familien) sowie die ausdrücklich als Kinderveranstaltungen ausgewiesenen Veranstaltungen.

7.7 Eine Kombination mehrerer Ermäßigungen ist nicht möglich.

7.8 Die Voraussetzungen für die Gewährung eines ermäßigten Kartenpreises sind nicht nur bei Kauf bzw. Reservierung der Eintrittskarte, sondern auch bei Besuch der Veranstaltung nachzuweisen. Der entsprechende Ausweis ist beim Einlass in den Zuschauerraum zusammen mit der Eintrittskarte vorzuzeigen. Enthält der vorgelegte Ausweis kein Lichtbild, so ist zusätzlich ein Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein) vorzulegen. Anderenfalls muss der*die Besucher*in einen Aufpreis zum Normalpreis zahlen oder damit rechnen, dass ihm*ihr der Einlass zur Veranstaltung verweigert wird, ohne dass er*sie einen Anspruch auf Rückerstattung des Kartenpreises hat.

7.9 Ermäßigungen können von der AOF jederzeit geändert werden. Die AOF ist außerdem berechtigt, die Abgabe ermäßigter Eintrittskarten für bestimmte Veranstaltungen, Platz- oder Preisgruppen etc. einzuschränken oder auszuschließen. Bei Premieren, Gastspielen, Sonderveranstaltungen sowie im Online-Kartenverkauf besteht kein Anspruch auf Ermäßigungen. Die Ermäßigung gilt nicht für Gebühren (Kartenvorverkaufs- und Systemgebühr sowie Gebühr für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel).

7.10 Nach MaĂźgabe des Kartenaufdrucks beinhaltet der Kartenpreis die Berechtigung, die Eintrittskarte auch als Fahrkarte im öffentlichen Nahverkehr (RMV) zu nutzen. Die Eintrittskarte gilt 5 Stunden vor Beginn der Veranstaltung zur Fahrt zum Veranstaltungsort und nach Ende der Veranstaltung bis Betriebsschluss zur RĂĽckfahrt als Fahrkarte (2. Klasse). Die Benutzung der 1. Klasse ist nur mit Zuschlag möglich. Dies gilt auch fĂĽr print@home Tickets, welche fĂĽr die Nutzung des RMV beim Kauf personalisiert werden mĂĽssen. Ob die Besucher*innen die entsprechende Leistung in Anspruch nehmen, ist unerheblich. Hinsichtlich der Nutzung der Eintrittskarte als Fahrkarte besteht zwischen den Besucher*innen und dem Beförderungsunternehmen ein gesondertes Vertragsverhältnis, fĂĽr das die Beförderungsbedingungen des Rhein-Main-Verkehrsverbundes (RMV) gelten.

8.  Haftung

Die AOF haftet auf Schadensersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein*e Besucher*in auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der AOF oder ihrer Mitarbeiter*innen oder Erfüllungsgehilf*innen erleidet. Für Personenschäden haften die AOF, ihre Mitarbeiter*innen und Erfüllungsgehilf*innen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht.

9. Datenschutz, Ton- und Bildaufzeichnungen

9.1 Soweit die AOF persönliche Daten von Besucher*innen erhält, werden diese entsprechend der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Externe Dienstleister und Vertragspartner, die im Auftrag der AOF persönliche Daten von Besucher*innen nutzen (z.B. im Rahmen des Kartenverkaufs/Kartenvorverkaufs, zum Versand von Publikationen), sind ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet.

9.2 Die AOF darf bei Veranstaltungen in ihrem Hause Fotoaufnahmen und Bildaufzeichnungen zu Dokumentations- und PR-Zwecken (Print und Online-Bereich) erstellen (lassen) und Print-/Online-/Fernsehmedien solche Aufnahmen/Aufzeichnungen und Übertragungen gestatten. Die Veröffentlichung der Bildaufnahmen von Veranstaltungsbesucher*innen ist auch ohne deren Einverständnis rechtlich zulässig (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG).

10. Anwendbares Recht/ErfĂĽllungsort/Gerichtsstand

Auf Streitigkeiten aus dem Besuch der Veranstaltung oder im Zusammenhang mit diesem findet ausschlieĂźlich deutsches Recht Anwendung. ErfĂĽllungsort dieser Leistungen der AOF ist Frankfurt am Main.

11. Salvatorische Klausel

Sofern eine einzelne Regelung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden sollte, sollen die übrigen Regelungen hiervon unberührt rechtlich Bestand behalten. Die unwirksame Regelung ist in diesem Fall durch eine solche zu ersetzen, die dem, was Regelungsinhalt sein sollte, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
 

Frankfurt am Main, März 2020 

 

Hausordnung der Alten Oper Frankfurt

Die Hausordnung bestimmt die grundsätzlichen Rechte und Pflichten von Besucher*innen beim Einlass und während ihres Aufenthalts bei Veranstaltungen in der Alten Oper Frankfurt. Die Alte Oper Frankfurt Konzert- und Kongresszentrum GmbH (AOF) ist berechtigt, für spezielle Veranstaltungen zusätzliche Regelung für Besucher*innen zu bestimmen, die im Einzelfall durch Aushang vor Ort bekannt gegeben werden.

Innerhalb des Gebäudes ist den Anweisungen des Personals der AOF bzw. ihrer Dienstleister uneingeschränkt und unverzüglich Folge zu leisten.

1. Einlass
2. Verspäteter Einlass/Wiedereinlass in den Saal
3. Sitzplatzänderungen
4. Garderobe
5. Sicherheitsmaßnahmen/Personen- und Taschenkontrolle/Größere Gepäckstücke
6. Verhalten im Gebäude während der Veranstaltung
7. Bild- und Tonaufnahmen
8. Fund- und Verlustsachen

1. Einlass

Beim Einlass in das Gebäude der AOF sowie nochmals beim Betreten der Säle sind dem Einlasspersonal die gültige Eintrittskarte, der Abonnementausweis oder der entsprechende Berechtigungsausweis für ermäßigte Karten unaufgefordert vorzuzeigen.

Zudem ist die Einlasskarte dem AOF-Personal und ihren Dienstleistern jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen.

Mit Verlassen des Gebäudes der AOF verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit.

2. Verspäteter Einlass/Wiedereinlass in den Saal

Nach Vorstellungsbeginn können Besucher*innen aus Sicherheitsgründen und im Interesse der Künstler*innen und der anderen Besucher*innen grundsätzlich erst zu einer Veranstaltungspause und ohne Anspruch auf den gelösten Kartenplatz in den Saal eingelassen bzw. wieder eingelassen werden (nach Verlassen des Saales während der Vorstellung). Lediglich in Ausnahmefällen können Besucher*innen außerhalb einer Pause, z. B. bei Veranstaltung ohne Pausenunterbrechung, zu einem von der künstlerischen Leitung jeweils festgelegten geeigneten Zeitpunkt nach Vorstellungsbeginn eingelassen werden.

3. Sitzplatzänderungen

Die AOF behält sich Sitzplatzänderungen aufgrund von kurzfristigen produktionsbedingten Um- und Aufbauten vor.

Besucher*innen sind zur Minderung des Eintrittspreises in diesem Falle nur dann berechtigt, sofern sie auf einen in der allgemeinen Preiskategorie der AOF niedriger angesetzten Sitzplatz umgesetzt werden.

Eigenmächtige Sitzplatzwechsel der Besucher*innen sind unzulässig. Haben sie einen Platz eingenommen, für den sie keine gültige Karte besitzen, kann die AOF den Differenzbetrag erheben oder die Besucher*innen aus der Vorstellung verweisen.

Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen verpflichtet, auf Anweisung des Wach- und Einlasspersonals der AOF bzw. seiner Dienstleister andere Plätze als auf ihren Eintrittskarten vermerkt – auch in anderen Bereichen – einzunehmen.

Personen mit Rollstuhl, die nicht den für sie vorgesehenen Platz (Rollstuhlplatz) besetzen, können von der AOF und ihren Dienstleistern zur Aufrechterhaltung des Evakuierungskonzepts und zur größtmöglichen Gewährleistung der Sicherheit für Leib und Leben aller Besucher*innen auf einen der ausgewiesenen Rollstuhlplätze verwiesen werden. Im Falle einer Weigerung besteht die Möglichkeit, Hausverbot zu erteilen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung des Kartenpreises. Im Übrigen wird auf die AGB (Punkt 5) verwiesen.

4. Garderobe

Garderobenstücke (Mäntel, Jacken, sonstige Bekleidungsstücke) sollen grundsätzlich an der Garderobe abgegeben und nicht in die Zuschauerräume mitgenommen werden. Untersagt ist die Mitnahme von Schirmen sowie Taschen, Rucksäcken und sonstigen Behältnissen ab einer Größe von ca. 40 x 40 x 20 cm.

Bei Abgabe von Garderobenstücken wird pro Person eine Garderobenmarke ausgegeben. Für weitere, zusätzliche Garderobenstücke erhält die Person jeweils einen zusätzlichen Beleg. Aufbewahrte Garderobenstücke werden nur gegen Rückgabe der Garderobenmarke bzw. der Belege, allerdings ohne weitere Prüfung der Berechtigung, ausgehändigt.

Bei Verlust der Garderobenmarke/des Beleges können die Garderobenstücke erst herausgegeben werden, nachdem alle übrigen Besucher*innen ihre Garderobenstücke abgeholt haben.

Ein Verlust der Garderobenmarke ist dem Garderobenpersonal unverzüglich anzuzeigen, unter Angabe des Namens, der Adresse und der Telefonnummer der Besucher*innen. Die Besucher*innen sind in diesem Fall verpflichtet, für die verlorene Garderobenmarke Euro 2,50 zu Händen des Garderobenpersonals zu leisten.

Besucher*innen sind gehalten, in den Garderobenstücken keine Gegenstände wie Ausweise, Kreditkarten, Bargeld, Schlüssel, Handys sowie Wertsachen, Schmuck etc. zu belassen. Das Angebot der Garderobenleistung der AOF bezieht sich nicht auf die Aufbewahrung solcher Gegenstände, sondern ausschließlich auf das gegen Ausgabe einer Garderobenmarke/eines Beleges entgegengenommene Garderobenstück selbst. Die Besucher*innen tragen die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung sämtlicher in den Garderobenstücken belassenen Gegenstände. Dies gilt ausdrücklich auch, soweit diese in Garderobenstücken (Taschen, Rucksäcke etc.) belassen werden. Eine Haftung der AOF hierfür wird ausgeschlossen.

5. Sicherheitsmaßnahmen/Personen- und Taschenkontrolle/Größere Gepäckstücke

Zur Sicherheit unserer Besucher*innen sind Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen erforderlich. Wir bitten unsere Besucher*innen, Gepäckstücke, Rucksäcke etc. nicht mit in die Alte Oper Frankfurt zu bringen. Die AOF behält sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen Körper- und Taschenkontrollen auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel durchzuführen, so dass Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidungsstücke wie Mäntel, Jacken, Umhänge etc. jederzeit auf ihren Inhalt kontrolliert werden können. Dem Wach- und Einlasspersonal der AOF bzw. ihrer Dienstleister ist Einsichtnahme in die mitgeführten Behältnisse zu gestatten. Solange ein*e Besucher*in keine angemessene Kontrolle zulässt, darf das Wach- und Einlasspersonal der AOF bzw. ihrer Dienstleister den Eintritt und Aufenthalt in die AOF verweigern. Ein Anspruch auf Geldersatz für den Kartenpreis besteht in diesem Fall nicht. Besucher*innen, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besucher*innen und Künstler*innen etc. führen können, durch das Wach- und Einlasspersonal nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Geldersatz für den Kartenpreis.

6. Verhalten im Gebäude während der Veranstaltung

Die AOF ist auch über ihr Personal bzw. ihre Dienstleister berechtigt, im Rahmen ihres Hausrechtes Besucher*innen aus der Veranstaltung zu verweisen, bzw. ihnen Hausverbot zu erteilen, oder andere zur Abwehr von Beeinträchtigungen und Störungen geeignete Maßnahmen gegenüber Besucher*innen im Rahmen dieses Hausrechtes zu ergreifen.

Besucher*innen können aus Veranstaltungen verwiesen werden, wenn sie diese stören, andere Besucher*innen belästigen oder in sonstiger Weise gegen ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der AOF, unter Berücksichtigung der vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen, verstoßen haben.

Besucher*innen kann bereits der Zutritt verweigert werden, wenn die begrĂĽndete Vermutung besteht, dass sie die Vorstellung stören oder andere Besucher*innen belästigen werden (z. B. offensichtliche Alkoholisierung, Verbreitung extremistischer, z. B. ausländerfeindlicher Parolen etc.).

Die Besucher*innen dürfen ausschließlich die auf ihrer Eintrittskarte ausgewiesenen Plätze einnehmen. Haben sie Plätze eingenommen, für die sie keine gültigen Karten besitzen, kann die AOF den Differenzbetrag erheben oder die Besucher*innen aus der Vorstellung verweisen.

Mobilfunkgeräte sowie sonstige Geräte aller Art, die akustische oder optische Signale von sich geben, dürfen nur im ausgeschalteten Zustand in die Veranstaltungssäle mitgenommen werden.

Im Übrigen ist die Mitnahme sämtlicher Gegenstände untersagt, die aufgrund ihrer Größe, Ausstattung oder Funktion, auch nach Beurteilung des Personals, zu einer Beeinträchtigung der Veranstaltung oder anderer Besucher*innen führen können. Hierzu zählen z. B. Waffen jedweder Art, Lärminstrumente, Behältnisse mit gefährdenden Inhalten (Treibgase etc.), Behältnisse aus zerbrechlichem oder splitterndem Material, Feuerwerkskörper, Speisen und Getränke.

Das MitfĂĽhren von Tieren jedweder Art ist untersagt, ausgenommen Assistenzhunde in entsprechender Funktion.

Der gesamte Gebäudebereich der AOF ist grundsätzlich Nichtraucherbereich.

Im Brandfall und bei sonstigen Gefahrensituationen sind die Besucher*innen verpflichtet, das Haus unverzüglich über den nächstgelegenen Ausgang, insbesondere die gekennzeichneten Notausgänge, zu verlassen. Eine Garderobenausgabe findet in diesem Fall nicht statt.

7. Bild- und Tonaufnahmen

Bild- und Tonaufnahmen von Aufführungen oder sonstigen Veranstaltungen in der AOF sind den Besucher*innen aus urheberrechtlichen Gründen grundsätzlich untersagt.

Das Fotografieren und/oder Filmen während der Veranstaltung ist mit Rücksicht auf die mitwirkenden Künstler*innen und die anderen Besucher*innen nicht erlaubt.

Bei Zuwiderhandlungen ist das Einlasspersonal berechtigt, die Aufzeichnungsgeräte (Kameras, Mobiltelefone etc.) unter Ausschluss der Haftung einzuziehen und bis zum Schluss der Veranstaltung einzubehalten oder die betreffende Person vom Besuch auszuschließen und des Saales zu verweisen.

Ferner ist die AOF berechtigt, dieses Material einzuziehen und eventuelle Aufzeichnungen zu löschen bzw. die Besucher*innen aufzufordern, im Beisein der AOF die Aufzeichnungen zu löschen. Von der AOF eingezogenes, nicht gelöschtes Aufzeichnungsmaterial ist nach der Einziehung an die Besucher*innen auszuhändigen bzw. ihnen zuzusenden.

Hiervon unberührt können in einem solchen Fall Schadenersatzansprüche der AOF oder der mitwirkenden Künstler*innen begründet sein.

Für den Fall, dass die AOF eine Veranstaltung aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, erklären sich die Besucher*innen damit einverstanden, dass sie eventuell in Bild und/oder Wort aufgenommen werden und diese Aufzeichnungen ohne Anspruch auf Vergütung veröffentlicht bzw. verwertet werden dürfen.

8. Fund- und Verlustsachen

Der Verlust von Gegenständen ist dem Ordnungspersonal (Einlass- oder Garderobenpersonal) unverzüglich anzuzeigen.

Fundsachen werden von der AOF bis zum Ablauf von drei Monaten aufbewahrt und danach an das zuständige öffentliche Fundbüro übergeben.

Frankfurt am Main, Juli 2022